Kosten für eine 24-Stunden-Betreuung bei SenioVita und Möglichkeiten zur Förderung

Bis zu einem Vertragsabschluss unterstützt Sie SenioVita unverbindlich und kostenfrei.

Mit Abschluss des Vertrages fallen Kosten von 390 Euro als einmalige Vermittlungs-/Abschlussgebühr an.

Monatliche Kosten abhängig vom Leistungsumfang sowie den Kompetenzen der Betreuungskraft

Beispiele für Betreuungssituationen ohne Berücksichtigung der Fördermöglichkeiten und Steuererleichterungen

Leichte Unterstützung und Hilfe z. B. bei Pflegegrad 1 und 2

  • Alleinlebende Person
  • Alleine gehfähig
  • Beginnende Demenz
  • Keine Inkontinenz, Katheder oder Stoma
  • Unregelmäßige Hilfe

Tägliche Hilfe und Betreuung in Grundpflege und Mobilisierung z. B. bei Pflegegrad 3

  • Eine Person im Haushalt
  • Hilfestellung mit Rollator oder mit Gehstock
  • Demenz ohne Weglauftendenz oder Aggressivität
  • Hilfe bei Inkontinenz ohne das ein Katheder oder ein Stoma vorhanden ist
  • Alltägliche leichte Hilfeleistungen wie z. Bsp. beim An- und Ausziehen

Aufwändige Pflege und Betreuung mit Transfer und Nachteinsätze z. B. Pflegegrad 4 oder 5

  • Alleinlebende Person
  • Transfer Rollstuhl
  • Fortgeschrittene Demenz
  • Inkontinenz auch mit Katheder oder Stoma
  • Regelmäßige Hilfe mehrmals am Tag

Ihr individuelles, detailliertes Angebot für die 24-Stunden-Pflege erhalten Sie sehr gerne auf Anfrage

Unser Angebot beinhaltet alle Kosten für eine Betreuungskraft wie Lohn- und Anreisekosten, die Lohnnebenkosten wie Steuern und die jeweiligen Sozialabgaben sowie die Agenturkosten.

Förderungen für Ihre 24-Stunden-Pflege

Voraussetzung: Einstufung des Pflegegrades

Voraussetzung für eine mögliche Förderung der Ihnen entstehenden Kosten ist eine angepasste Einstufung des Pflegegrades, die Sie immer wieder überprüfen lassen sollten.

Der Medizinische Dienst Ihrer Kranken-/Pflegeversicherung ist für die Einordnung zuständig.

Je nach bisherigem Pflegegrad sind 2 bis 4 Beratungsbesuche pro Jahr üblich. Sollte sich der Zustand deutlich verändern, kann man auch selbst den Medizinischen Dienst zur Überprüfung anfordern.

 

Übersicht: Leistungen der Pflegeversicherung und steuerliche Vorteile nach Pflegegrad

Alle Angaben in Euro, inklusive 19% Mehrwertsteuer!

Leistungen der Pflegeversicherung

Pflegegrad 1

Pflegegeld
(im Monat)

131 €*

Entlastungsbudget Verhinderungs-/ Kurzzeitpflege
(im Jahr)

Pflegehilfsmittel
(im Monat)

42 €

Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen
(im Jahr)

4.180 €

Landespflegegeld in Bayern
(im Jahr)

Steuererleichterung pro Jahr für haushaltsnahe Dienstleistungen max.

4.000 €

Leistungen der Pflegeversicherung

Pflegegrad 2

Pflegegeld
(im Monat)

347 €

Entlastungsbudget Verhinderungs-/ Kurzzeitpflege
(im Jahr)

3.539 €

Pflegehilfsmittel
(im Monat)

42 €

Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen
(im Jahr)

4.180 €

Landespflegegeld in Bayern
(im Jahr)

500 €

Steuererleichterung pro Jahr für haushaltsnahe Dienstleistungen max.

4.000 €

Leistungen der Pflegeversicherung

Pflegegrad 3

Pflegegeld
(im Monat)

599 €

Entlastungsbudget Verhinderungs-/ Kurzzeitpflege
(im Jahr)

3.539 €

Pflegehilfsmittel
(im Monat)

42 €

Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen
(im Jahr)

4.180 €

Landespflegegeld in Bayern
(im Jahr)

500 €

Steuererleichterung pro Jahr für haushaltsnahe Dienstleistungen max.

4.000 €

Leistungen der Pflegeversicherung

Pflegegrad 4

Pflegegeld
(im Monat)

800 €

Entlastungsbudget Verhinderungs-/ Kurzzeitpflege
(im Jahr)

3.539 €

Pflegehilfsmittel
(im Monat)

42 €

Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen
(im Jahr)

4.180 €

Landespflegegeld in Bayern
(im Jahr)

500 €

Steuererleichterung pro Jahr für haushaltsnahe Dienstleistungen max.

4.000 €

Leistungen der Pflegeversicherung

Pflegegrad 5

Pflegegeld
(im Monat)

990 €

Entlastungsbudget Verhinderungs-/ Kurzzeitpflege
(im Jahr)

3.539 €

Pflegehilfsmittel
(im Monat)

42 €

Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen
(im Jahr)

4.180 €

Landespflegegeld in Bayern
(im Jahr)

500 €

Steuererleichterung pro Jahr für haushaltsnahe Dienstleistungen max.

4.000 €

Monatliches Pflegegeld

Übernimmt die eigene Familie die Pflege Ihrer pflegebedürftigen Angehörigen im eigenen Zuhause, so haben Sie Anspruch auf das gesetzliche Pflegegeld. Dieses wird ab dem Pflegegrad 2 monatlich direkt an die pflegebedürftige Person bezahlt. Darüber kann somit frei verfügt werden und das Geld steht für die teilweise Refinanzierung einer 24-Stunden-Pflege Betreuungskraft zur Verfügung.

*Bei dem Pflegegrad 1 gewährt Ihnen die Pflegekasse einen Entlastungsbetrag in Höhe von 131,00 € monatlich. Diese Förderung können selbstverständlich auch Personen mit Pflegegrad 2 bis 5 in Anspruch nehmen. Für unsere Dienstleistung findet der Entlastungsbetrag keine Anrechnung, da es sich zum einen um stundenweise Leistungen handelt und hier geprüfte Kräfte aus Deutschland zum Einsatz kommen müssen.

Neben der 24 Stunden Betreuung kann es teilweise notwendig sein zusätzlich eine Tagespflege, eine Nachtpflege oder teilweise die ambulante Pflege in Anspruch zu nehmen. Für diese Angebote ist ebenfalls der Entlastungbetrag vorgesehen und kann Ihnen finanziell eine Unterstützung geben.

Entlastungsbudget: Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege

Das seit Juli 2025 neu eingeführte Entlastungsbudget von maximal 3.539,00 € jährlich fasst Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zusammen und erlaubt einen weniger reglementierten Zugang zu den Leistungen.

Das Verhinderungspflegegeld ermöglicht pflegenden Angehörigen die Freiheit, sich vorübergehend bis zu 8 Wochen eine Auszeit von der Pflege Ihrer Angehörigen zu nehmen wie z. Bsp. von Krankheit, Urlaub oder auch durch andere Gründe. Bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 39 SGB XI erfolgt die Auszahlung an die pflegebedürftige Person. Hierzu ist eine Pflegeeinstufung ab Pflegegrad 2 oder höher notwendig.

Die genauen Details und Auswirkungen der Änderungen auf Ihre persönliche Situation können bei der zuständigen Pflegekasse erfragt werden. Hierfür stehen Ihnen auch bundesweit digitale Pflegeanträge zur Verfügung.

Pflegehilfsmittel

Pflegehilfsmittel sind Mittel, die einer pflegebedürftigen Person helfen, die häusliche Pflege zu ermöglichen bzw. zu vereinfachen oder auch um Schmerzen und Beschwerden zu lindern.

Voraussetzungen für die Kostenübernahme durch die Pflegekasse bis zu einem Wert von maximal 42,00 € pro Monat:

Die Pflege wird im eigenen Haus, dem Haus eines Familienangehörigen, einer WG oder im betreuten Wohnen von einem Angehörigen oder einem Pflegedienst ausgeführt und die pflegebedürftige Person hat einen Pflegegrad ab 1.

Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen

Diese Maßnahmen sind bauliche Veränderungen (barrierefreie Zugänge, Installation von Notrufsystemen, Anpassung Küche oder Badezimmer, Treppenlifte), die darauf abzielen, die Pflege zu Hause zu erleichtern und die Selbstständigkeit von Pflegebedürftigen zu fördern. Die Pflegeversicherung unterstützt solche Maßnahmen mit Zuschüssen bis zu 4.180 € ab Pflegegrad 1.

Landespflegegeld in Bayern

In Bayern gibt es ein jährliches Landespflegegeld bis max. 500 Euro im Jahr ab Pflegegrad 2.

Weitere Informationen und eine Antragsmöglichkeit finden Sie unter

https://www.lfp.bayern.de/landespflegegeld/.

In anderen Bundesländern ist nach derzeitigem Stand eine zusätzliche Förderung durch das Bundesland gar nicht oder nur bedingt vorgesehen, falls zusätzlich eine Behinderung vorliegt.

Einkommensteuerliche Erleichterungen für Haushaltsnahe Dienstleistungen

Aufwendungen bis zu maximal 20.000 Euro pro Kalenderjahr können gemäß § 35a Einkommensteuergesetz für haushaltsnahe Beschäftigungs- oder Dienstleistungsverhältnisse, Pflege und Betreuungsleistungen steuerlich berücksichtigt werden. Hiervon können pauschal 20 % Steuererstattung, also maximal 4.000 Euro pro Jahr vom Finanzamt zurückerstattet werden.

Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG lassen Sie bitte durch einen Steuerberater oder Ihr zuständiges Finanzamt prüfen, da wir eine steuerliche Beratung nicht durchführen dürfen. Gleiches gilt für den Pflege-Pauschbetrag bis zu 1.800 Euro pro Jahr und eventuelle außergewöhnliche Belastungen.

Individuelle Beratung durch einen Pflegestützpunkt

Neutrale Beratungen vor allem zu den Förderungsmöglichkeiten werden sehr oft vor Ort in sogenannten Pflegestützpunkten angeboten. Diese Einrichtungen in den Landkreisen und kreisfreien Städten oder Bezirken bieten:

  • Aufklärung zu den Rechten und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch
  • Auskunft über bundes- und landesrechtliche Sozialleistungen
  • Information über sonstige Hilfsangebote wie ehrenamtliche Seniorenbegleiter
  • Koordination von Unterstützungsangeboten wie sie im gesundheitsfördernden Bereich notwendig sein können oder über unumgängliche Präventionen, Anfragen für erforderliche Kuren sowie zwangsläufige Reha Maßnahmen oder sonstige medizinisch notwendige Hilfe und deren gesamte Vernetzung von aufeinander abgestimmten Versorgungsangeboten.

Fachstellen für pflegende Angehörige

Psychosoziale Beratungen werden in diesen Fachstellen für pflegende Angehörige angeboten da oftmals die Pflege eines Angehörigen sehr anstrengend sein kann. Zur Unterstützung finden Angebote wie Betreuungs- und Angehörigengruppen oder ehrenamtliche Helferkreise statt. Es soll hier vor allem um einen Austausch mit den Pflegenden gehen.

Pflegetelefon des Bundesministeriums

Telefon Nummer 030 / 201 791 31

Das Pflegetelefon des Bundesministeriums berät ebenfalls rund um das Thema Pflege. Angehörige können unter dieser Nummer Auskünfte über die Kranken- und Pflegeversicherung erhalten. Sollten die Angehörigen noch berufstätig sein, so können sie sich über die gesetzlichen Freistellungsmöglichkeiten vom Beruf erkundigen. Zusätzlich geben die Mitarbeiter Auskunft über Hilfsangebote vor Ort für kritische und belastende Situationen.