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Seit dem Beitritt verschiedener osteuropäischer Länder zur EU in Verbindung mit dem Freizügigkeitsgesetz vom 01.01.2005 ist sowohl die Entsendung osteuropäischer Betreuungskräfte (Angestellte) als auch die Arbeit selbständiger Betreuerinnen aus diesen Ländern unter bestimmten vertraglichen und tatsächlichen Gegebenheiten in Deutschland legal (Dienstleistungsfreiheit). Ab 01.05.2011 können Sie außerdem eine Haushaltshilfe bei sich einstellen, ohne dass Sie dafür eine Erlaubnis brauchen. Sie sind dann allerdings Arbeitgeber. 1. Betreuerinnen, die bei einer EU-Dienstleistungsfirma angestellt sind und von dieser nach Deutschland geschickt (entsendet) werden. Bei dieser Möglichkeit entsteht zwischen dem Kunden (Dienstleistungsnehmer) und dem entsendeten Mitarbeiter kein Arbeitsverhältnis. Rechtsbeziehungen bestehen nur zwischen dem Kunden und dem EU - Unternehmen. Dieses bezahlt für den entsendeten Arbeitnehmer am Firmensitz die Sozialabgaben. Als Nachweis dafür gilt die Entsendebescheinigung A1 (früher E101 oder E102), die alle Betreuerinnen mitbringen. Somit ist der Kunde kein Arbeitgeber. Es muss allerdings sichergestellt sein, dass das beauftragte osteuropäische Dienstleistungsunternehmen im Heimatland nicht nur Verwaltungstätigkeiten verrichtet, sondern auch Dienstleistungen anbietet. Ansonsten hätte das zur Folge, dass der Kunde Arbeitgeber für die Betreuerin würde (siehe Punkt 3 > Arbeitgeberpflichten). 2. selbständige Betreuerinnen, die in der EU ein Gewerbe angemeldet haben und meist über Agenturen vermittelt werden. Die Dienstleistungsfreiheit ermöglicht es z.B. Betreuerinnen, überall in der EU eine Tätigkeit durchzuführen, wenn diese nur vorübergehend ist. Der Unternehmenssitz, das ist bei den Betreuerinnen in der Regel ihr Wohnsitz, bleibt erhalten, die Betreuungstätigkeit wird vorübergehend in Deutschland ausgeführt. Die Betreuerinnen gelten in Deutschland allerdings nur dann als Selbständige, wenn bestimmte Kriterien nicht nur eingehalten, sondern auch vertraglich festgelegt sind. Hier geht es um Fragestellungen, wie - teilt die Betreuungskraft ihre Zeit selbst ein, d.h. bestimmt sie selbst, welche Arbeiten sie innerhalb ihrer Arbeitszeiten verrichtet oder wird die Zeiteinteilung vom Auftraggeber vorgegeben (Weisungen)? - werden Rechnungen im eigenen Namen geschrieben? 3. Haushaltshilfen, die Sie als Arbeitgeber einstellen. Seit dem 01.05.2011 sind die Beschränkungen bei der Arbeitsaufnahme von Arbeitnehmern entfallen. Bis dahin war dafür die Erlaubnis der Agentur für Arbeit erforderlich. Wie auch vor dem 01.05.2011 sind Sie bei diesem Modell im Gegensatz zu den beiden vorherigen Möglichkeiten nicht mehr Auftraggeber, sondern Arbeitgeber mit verschiedenen Arbeitgeberpflichten. Sie müssen für die Betreuerin nicht nur Sozialleistungen wie Kranken-, Renten-, Pflege-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung bezahlen, sondern sie hat auch Anspruch auf den ortsüblichen Tariflohn. Die wöchentliche Arbeitszeit der Angestellten darf 38,5 Stunden nicht überschreiten. Außerdem müssen Sie im Krankheits- und Urlaubsfall selbst für einen gleichwertigen Ersatz sorgen. Ob die zulässigen 38,5 Wochenstunden für Ihren Bedarf ausreichend sind, können natürlich nur Sie selbst beantworten. Das Risiko eines möglichen stundenmäßigen Mehraufwandes könnte allerdings zu rechtlichen Problemen zwischen Ihnen und der Betreuerin führen, die dann sicherlich zu Ihren Lasten gehen würden.
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