| Öffnung des europäischen Arbeitsmarktes am 01.05.2011 |
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Bis zum 30.04.2011 brauchten Arbeitnehmer zur Arbeit in Deutschland die Erlaubnis der Arbeitsagentur (ZAV). Ab dem 01.05.2011 ist diese Erlaubnis nicht mehr erforderlich. Was bedeutet das für den Bereich der 24h-Betreuung? Der Pflegebedürftige (oder ein Familienmitglied) darf ab dem 01.05.2011 ohne Zustimmung der ZAV eine Betreuerin bei sich einstellen. Er ist dann aber Arbeitgeber mit der Maßgabe, dass die Betreuerin nicht länger als 38,5 Stunden pro Woche arbeiten darf, dass sie Anspruch auf bezahlten Urlaub (24 Werktage) und Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle hat. Somit ist dieses Modell für eine 24 Stunden Betreuung nicht praktikabel. Zusätzlich muss der Pflegebedürftige Sozialleistungen für die Betreuerin bezahlen. Die Öffnung des osteuropäischen Arbeitsmarktes hat somit hinsichtlich der 24h-Betreuung keine nennenswerten positiven Auswirkungen mit sich gebracht. |


